Druckansicht Neue EU-Richtlinie mit Änderungen bei Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer-Sätzen für EU-Importe ab 1. Dezember 2008


Zum 1. Dezember 2008 wurde die Höchstgrenze für Zollabgaben auf Einfuhren in EU-Länder mit unerheblichem Wert neu von € 22,– auf € 150,– erhöht.

Dies bedeutet, dass für Waren mit einem Wert unter € 150,– kein Zoll anfällt. Die Einfuhrumsatzsteuer hingegen wird immer noch für abgabepflichtige Waren über € 22,– eingefordert werden.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Veränderungen in Euro-Beträgen:

Einfuhren von unerheblichem Wert Anwendung
Bis EUR 22,– Zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei
Über EUR 22,– und bis EUR 150,– Zollfrei, Einfuhrumsatzsteuer fällt an
Über EUR 150,– Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer fallen an












Für Länder mit anderer Währung als dem Euro werden die Werte in Landeswährung an die Euro-Werte angeglichen.

Hierzu ein Beispiel:
In Großbritannien lag die Höchstgrenze am 1. Dezember 2008 bei £ 105,–. Am 1. Januar 2009 wurde sie wegen der Abwertung des britischen Pfunds zum Euro von £ 105,– auf £ 120,– angehoben.
Die nachfolgende Tabelle enthält die aktuellsten Werte für Großbritannien:

Einfuhren von unerheblichem Wert Anwendung
Bis £ 18,– Zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei
Über £ 18,– und bis £ 120,– Zollfrei, Einfuhrumsatzsteuer fällt an
Über £ 120,– Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer fallen an









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