Druckansicht Neue EU-Richtlinie mit Änderungen bei Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer-Sätzen für EU-Importe ab 1. Dezember 2008
Zum 1. Dezember 2008 wurde die Höchstgrenze für Zollabgaben auf Einfuhren in EU-Länder mit unerheblichem Wert neu von € 22,– auf € 150,– erhöht.
Dies bedeutet, dass für Waren mit einem Wert unter € 150,– kein Zoll anfällt. Die Einfuhrumsatzsteuer hingegen wird immer noch für abgabepflichtige Waren über € 22,– eingefordert werden.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Veränderungen in Euro-Beträgen:
| Einfuhren von unerheblichem Wert | Anwendung |
| Bis EUR 22,– | Zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei |
| Über EUR 22,– und bis EUR 150,– | Zollfrei, Einfuhrumsatzsteuer fällt an |
| Über EUR 150,– | Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer fallen an |
Für Länder mit anderer Währung als dem Euro werden die Werte in Landeswährung an die Euro-Werte angeglichen.
Hierzu ein Beispiel:
In Großbritannien lag die Höchstgrenze am 1. Dezember 2008 bei £ 105,–. Am 1. Januar 2009 wurde sie wegen der Abwertung des britischen Pfunds zum Euro von £ 105,– auf £ 120,– angehoben.
Die nachfolgende Tabelle enthält die aktuellsten Werte für Großbritannien:
| Einfuhren von unerheblichem Wert | Anwendung |
| Bis £ 18,– | Zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei |
| Über £ 18,– und bis £ 120,– | Zollfrei, Einfuhrumsatzsteuer fällt an |
| Über £ 120,– | Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer fallen an |
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